Beratungsbesuch nach § 37 (3) SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen (Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, 2 und 3 halbjährlich einmal, mit Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal) eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abrufen.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden werden bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hinzuweisen.
Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Ihre Ansprechpartnerin für die Beratungsbesuche
Heike Becker
Krankenschwester
Qualitätsbeauftragte
Beratungsbesuche
Pflegeschulungen
Tel.: (0621) 83 25 676
Montag - Freitag
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und nach Vereinbarung
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68199 Mannheim
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